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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Gilt es für Ihren Onlineshop oder Ihre Website?

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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei anzubieten. Ob Ihre Website darunterfällt, hängt vor allem von einer Frage ab: Kann ein Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag schließen, also kaufen, buchen oder ein Konto eröffnen? In diesem Artikel lesen Sie, wer betroffen ist, welche Ausnahmen gelten, was eine Website konkret erfüllen muss und welche Folgen ein Verstoß haben kann. Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung und keine Rechtsberatung: Lassen Sie Ihre Situation im Zweifel von Ihrer Rechtsberatung prüfen.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG ist die deutsche Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/882, die meist als European Accessibility Act (EAA) bezeichnet wird. Die Richtlinie vereinheitlicht die Anforderungen an die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen in allen EU-Mitgliedstaaten. Ziel ist, dass Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen dieselben digitalen Angebote nutzen können wie alle anderen.

Der Gesetzestext des BFSG regelt, wer betroffen ist und welche Pflichten gelten. Die konkreten technischen Anforderungen stehen in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Wichtig zur Abgrenzung: Für Websites öffentlicher Stellen gilt schon länger eine eigene Regelung, die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Das BFSG richtet sich an die Privatwirtschaft.

Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das BFSG?

Das Gesetz nennt eine abschließende Liste. Bei den Produkten geht es unter anderem um Computer, Smartphones, Tablets, E-Book-Lesegeräte, Geldautomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten sowie Zahlungsterminals. Bei den Dienstleistungen nennt das BFSG:

  • Telekommunikationsdienste und Messenger
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten (Luft, Bus, Schiene, Schiff), etwa Websites, Apps und elektronische Tickets
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und die dafür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Für die meisten Unternehmenswebsites ist der letzte Punkt entscheidend. Das BFSG definiert diese Dienstleistungen in § 2 Nr. 26 als Dienste, die über Websites und Apps elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Ein Onlineshop, ein Buchungssystem oder ein Abo-Abschluss im Netz sind damit typische Fälle.

Gilt das BFSG für Ihre Website? Ein Entscheidungsbaum

Gehen Sie diese Fragen der Reihe nach durch:

  1. Können Verbraucher auf Ihrer Website einen Vertrag schließen? Kaufen, bestellen, buchen, ein Abo abschließen: Dann liegt elektronischer Geschäftsverkehr vor, und Ihre Website fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich.
  2. Bieten Sie Bank-, Telekommunikations-, Beförderungs- oder E-Book-Dienste für Verbraucher an? Dann sind Sie unabhängig vom Shop betroffen.
  3. Ist Ihre Website rein informativ? Unternehmensinformationen, Inhalte und ein Kontakt- oder Angebotsformular ohne Vertragsabschluss fallen in der Regel nicht darunter. Eine klassische B2B-Website liegt meist hier.
  4. Verkaufen Sie ausschließlich an Unternehmen? Das BFSG schützt Verbraucher. Ist ein Vertragsabschluss durch Verbraucher tatsächlich ausgeschlossen, greift das Gesetz in der Regel nicht. Ein Shop, in dem jeder ohne Prüfung bestellen kann, ist dagegen faktisch auch ein Angebot an Verbraucher.
  5. Sind Sie ein Kleinstunternehmen? Weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme: Dann sind Sie bei Dienstleistungen von den Anforderungen ausgenommen (mehr dazu unten).

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, müssen die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 1 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt nach § 2 Nr. 17 ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.

Zwei Einschränkungen sollten Sie kennen. Erstens gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungen: Wer als Kleinstunternehmen Produkte herstellt, einführt oder vertreibt, die unter das Gesetz fallen, bleibt betroffen. Zweitens ist die Ausnahme eine deutsche (und europäische) Regel. Wer grenzüberschreitend verkauft, unterliegt den Regeln des jeweiligen Landes. Belgien etwa stellt Kleinstunternehmen nicht frei, sondern gibt ihnen eine Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2030.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen zur Anwendung des BFSG, auch solche, die freiwillig barrierefrei werden wollen. Eine Rechtsberatung bietet sie ausdrücklich nicht an.

Was muss eine Website nach dem BFSG erfüllen?

Die BFSGV verlangt, dass Websites, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und mobilen Apps, auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden (§ 12 BFSGV). Für den elektronischen Geschäftsverkehr kommen zusätzliche Anforderungen hinzu: Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie barrierefreie Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen.

Diese vier Prinzipien sind die Grundlage der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). In der Praxis gilt WCAG 2.1 Stufe AA als Maßstab, weil die europäische Norm EN 301 549 diese Kriterien für Webinhalte übernimmt. Was das konkret bedeutet:

  • Kontrast und Text: ausreichender Farbkontrast und Text, der sich auf 200 Prozent vergrößern lässt, ohne dass Inhalte verloren gehen.
  • Tastatur: alle Funktionen ohne Maus bedienbar, mit sichtbarem Fokus.
  • Alternativtexte: aussagekräftige Textalternativen für inhaltliche Bilder und Icon-Schaltflächen.
  • Formulare und Checkout: sichtbare Beschriftungen, verständliche Fehlermeldungen, ein Bezahlvorgang, der mit Screenreader funktioniert.
  • Struktur: echte Überschriften, Listen und Tabellen in sauberem HTML.

Wie Sie das im Team aufteilen, lesen Sie in unserem Beitrag zu WCAG 2.1 AA für Marketingteams. Einen Überblick über den Weg zur barrierefreien Website finden Sie unter Barrierefreiheit Website.

Informationspflicht: Was Sie veröffentlichen müssen

Neben der barrierefreien Gestaltung müssen Dienstleister nach § 14 BFSG und Anlage 3 Informationen darüber bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Das geschieht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise und umfasst:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format,
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind,
  • eine Darlegung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Anforderungen erfüllt,
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

In der Praxis veröffentlichen viele Unternehmen diese Angaben auf einer eigenen Seite. Wie Sie diese aufbauen, mit Vorlage, lesen Sie in unserem Beitrag zur Barrierefreiheitserklärung.

Ausnahmen, Übergangsfristen und Bußgelder

Das BFSG kennt neben der Kleinstunternehmen-Regel zwei weitere Ausnahmen. Die Anforderungen gelten nicht, soweit ihre Erfüllung zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale der Dienstleistung führen würde (§ 16) oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt (§ 17). Beide Ausnahmen setzen eine dokumentierte Beurteilung voraus, und die Marktüberwachungsbehörde ist zu informieren. Eine fehlende Budgetplanung ist kein Grund, sich darauf zu berufen.

Bei den Fristen ist § 38 maßgeblich: Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030. Selbstbedienungsterminals, die bereits im Einsatz waren, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterbetrieben werden, höchstens 15 Jahre. Für die Website selbst gibt es keine allgemeine Schonfrist.

Die Marktüberwachung liegt bei den Ländern, die dafür eine gemeinsame Stelle gegründet haben: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, die laut Gewerbeaufsicht Bayern seit dem 26. September 2025 vollumfänglich als Vollzugsbehörde zuständig ist. Verbraucher und anerkannte Verbände können dort nach § 32 BFSG ein Verfahren beantragen. Verstöße gegen die zentralen Pflichten, etwa gegen § 14, können nach § 37 mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden, andere Verstöße mit bis zu 10.000 Euro. Das sind gesetzliche Obergrenzen, keine Einschätzung, was ein durchschnittlicher Shop riskiert.

DeutschlandBelgienNiederlande
GesetzBFSG und BFSGVBuch VIII Wirtschaftsgesetzbuch (Gesetz vom 5. November 2023)Niederländische Umsetzung der Richtlinie
Aufsicht über OnlineshopsMLBF (gemeinsame Stelle der Länder)Wirtschaftsinspektion des FÖD WirtschaftAutoriteit Consument & Markt (ACM)
Kleinstunternehmen (Dienstleistungen)AusgenommenÜbergangsfrist bis 28. Juni 2030Ausgenommen
SanktionenBußgeld bis 100.000 EuroVergleich oder Verwaltungsgeldbuße bis 100.000 Euro oder 4 % des UmsatzesDurchsetzung durch die ACM

Wie werden Sie BFSG-konform?

Gehen Sie in einer festen Reihenfolge vor, nicht mit einem Plug-in, das alles auf einmal verspricht. Sogenannte Overlay-Tools ändern den Code Ihrer Website nicht und lösen strukturelle Probleme selten.

  1. Anwendungsbereich klären. Halten Sie fest, welche Teile Ihrer Website Verbrauchern einen Vertragsabschluss ermöglichen, und prüfen Sie die Kleinstunternehmen-Regel.
  2. Ist-Stand erheben. Prüfen Sie Startseite, Produktseite, Warenkorb, Checkout und Formulare gegen WCAG 2.1 AA. Einen ersten Eindruck liefert unser Test zur Barrierefreiheit Ihrer Website. Ein automatischer Test findet einen Teil der Fehler, nie alle.
  3. Nach Wirkung priorisieren. Beginnen Sie mit den Pfaden, in denen Kunden kaufen oder Kontakt aufnehmen, und mit Vorlagen, die auf vielen Seiten wiederkehren.
  4. In Design und Komponenten verankern. Beheben Sie Fehler in Vorlagen und Komponenten statt Seite für Seite, damit neue Seiten automatisch barrierefrei sind.
  5. Informieren und dokumentieren. Veröffentlichen Sie die Informationen nach Anlage 3 und prüfen Sie nach jeder größeren Änderung erneut.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für meinen Onlineshop?

In der Regel ja, wenn Verbraucher über den Shop einen Vertrag schließen können und Sie kein Kleinstunternehmen sind. Ein Onlineshop ist der typische Fall einer Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr.

Gilt das BFSG für B2B-Websites?

Eine reine B2B-Website ohne Vertragsabschluss durch Verbraucher fällt in der Regel nicht darunter. Sobald Verbraucher tatsächlich bestellen oder buchen können, ändert sich das. Barrierefreiheit verbessert aber auch eine B2B-Website messbar, etwa bei Formularen.

Bin ich als kleines Unternehmen ausgenommen?

Wenn Sie weniger als zehn Personen beschäftigen und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben und Dienstleistungen anbieten, ja. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg. Sie kann Maßnahmen anordnen und Bußgelder verhängen. Verbraucher und anerkannte Verbände können bei ihr ein Verfahren beantragen.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plug-in?

Nein. Ein Overlay legt sich über die bestehende Seite und behebt fehlende Beschriftungen, eine unbrauchbare Tastaturbedienung oder einen nicht vorlesbaren Checkout in der Regel nicht. Konformität entsteht in Code, Komponenten und Inhalten.

Kurz zusammengefasst

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Können Verbraucher auf Ihrer Website kaufen oder buchen, sind Sie in der Regel betroffen, es sei denn, Sie sind ein Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen. Maßstab ist WCAG 2.1 AA, dazu kommen die Informationspflicht nach Anlage 3 und eine Marktüberwachung durch die gemeinsame Stelle der Länder. Eine B2B-Website ohne Verbrauchergeschäft fällt meist nicht darunter, profitiert aber trotzdem von einer barrierefreien Basis.

Wenn Sie wissen möchten, wo Ihre Website steht, sehen Sie sich an, wie wir Prüfung, Behebung und Erklärung übernehmen, wenn Sie Ihre Website barrierefrei machen lassen, oder nehmen Sie Kontakt auf.

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